Allgemeine Geschäftsbedinungen

§1 Geltungsbereich
1) Allen Vereinbarungen und Angeboten, die von INTAS Imaging Instruments erfolgen, liegen diese AGB zugrunde. Sie werdendurch Auftragserteilung bzw. Annahme der Lieferung anerkannt.
2) Abweichende Bedingungen des Abnehmers sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich und unverzüglich widersprechen.
3) Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie von der INTAS Imaging Instruments schriftlich bestätigt werden.

§2 Preise / Verpackung
1) Alle Preise verstehen sich ab Werk Göttingen. Vertraglich bindend sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise.
2) Die Verpackung und der Versand werden dem Kunden zum Selbstkostenpreis berechnet.

§3 Liefer- und Leistungszeit
1) Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen der Schriftform.
2) Im Falle von Lieferhindernissen durch Streik, Materialknappheit, Nichtlieferung von Zulieferanten oder sonstigen Fällen höherer Gewalt, ist die INTAS Imaging Instruments berechtigt, sich durch Erklärung von Ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kunden zu lösen.
3) Die Lieferung gilt als in dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Ware das Werk verläßt.

§4 Gefahrenübergang, Versand und Fracht
Der Versand der Ware erfolgt stets, auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Empfängers. Der Ware findet mit dem Verlassen unseres Hauses statt. Damit geht auch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Abnehmer über.

§5 Eigentumsvorbehalt
1) INTAS Imaging Instruments behält sich gemäß § 455 BGB bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen das Eigentum der gelieferten Waren vor.
2) Der Abnehmer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang berechtigt.
3) Die Waren werden unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert, daß die vom Lieferanten gelieferten Waren Eigentum des Lieferanten bleiben. Darüberhinaus gelten auch die künftigen Kundenforderungen aus dem gewöhnlichen Geschäftsgang widerruflich gestattetem Weiterverkauf bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung resultierender Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten als im voraus abgetreten.
4) Eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung der Ware ist ausgeschlossen.

§6 Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
1) Ein Eigentumsvorbehalt des Käufers an der Vorbehaltsware gemäß § 950 BGB ist im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für den Verkäufer.
2) Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderer nicht INTAS Imaging Instrumentsgehörenden Waren, steht INTAS Imaging Instruments der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu.
3) Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im übrigen das gleiche, wie hinsichtlich der Vorbehaltsware.

§7 Zahlungsbedingungen
1) Alle Rechnungen sind 14 Tage netto nach Rechnungsdatum fällig.
2) Bei Zahlungsverzug ist INTAS Imaging Instruments berechtigt, Verzugszinsen von über 4% über dem jeweils gültigen Wechseldiskontsatz zu fordern.
3) Schecks werden nur zahlungshalber zum Einzug übernommen.
4) Im Falle der Annahme von Wechseln berechnen wir Diskontspesen der Privatbanken.

§8 Gewährleistung
1) Für jedes Gerät aus eigener Fertigung wird Garantie dahingehend geleistet, daß Mängel, die innerhalb von 6 Monaten nach Auslieferung der Geräte auftreten und nachweislich auf Fabrikations- oder Materialfehler zurückzuführen sind, nach der Rücksendung in unser Werk durch Instandsetzung oder Auswechslung des defekten Teiles behoben werden.
2) Die Gewährleitungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum.
3) Mängelrügen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen, schriftlich anzuzeigen.
4) Die Gewährleistung entfällt bei Fremdeingriffen.
5) Bei Lieferungen von Geräten, die nicht in eigener Fertigung hergestellt wurden, gelten die Garantiebestimmungen des Lieferanten. Dies gilt auch für Zulieferteile.

§9 Umfang der Software-Nutzungsbedingungen
Auch nach vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen behält sich INTAS Imaging Instruments sämtliche Rechte an mitgelieferter Software vor, unabhängig davon, ob diese Programme fest installiert (ROM, PROM oder EPROM) sind, oder gesondert auf Datenträger beigefügt werden. Der Abnehmer ist nur zur zweckbestimmten Nutzung der Programme auf dergelieferten Anlage berechtigt. Das Kopieren von überlassenen Programmen in jeglicher Form bedarf ausdrücklicher,schriftlicher Genehmigung von INTAS Imaging Instruments. Uns erteilte Software-Entwicklungsaufträge werden grundsätzlich nur als Objektcode ausgeliefert. Die Lieferung des Quellcodes kann gegen Zahlung einer Lizenzgebühr gesondert vereinbart werden, sofern dem nicht Interessen von INTAS Imaging Instruments entgegenstehen.

§10 Produkthaftung
1) INTAS Imaging Instruments haftet ausschließlich für Mängel und Fehler, die nachweislich aufgrund von Herstellungsfehlern entstanden sind.
2) Alle andere und weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Schadenersatzansprüche, einschließlich des Ersatzes von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst, sondern durch Benutzung, Verwendung oder in anderer Weise entstehen, sind ausgeschlossen.
3) Darüberhinaus erbrachte oder vermittelte Dienstleistungen, wie kundenspezifische Software, neue Technologien und technisches Know-How, werden ohne Gewähr weitergegeben. Dieser Gewährleistungsauschluss betrifft auch die durch die Einbringung unserer Produkte bzw. Technologien allein/oder in Verbindung mit anderen Produkten möglicherweise entstehende Patentlage einschließlich deren Verletzung.

§11 Schadenersatz
Soweit unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarung gesetzmäßige Schadenersatzansprüche bestehen, beschränkt sich die Haftung von INTAS Imaging Instruments auf Vorsatz und grobe Fahrläßigkeit.

§12 Inbetriebnahme/Gebrauch der Geräte
Die Inbetriebnahme und der Gebrauch unserer Produkte erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies bezieht sich insbesondere auf das Öffnen der Geräte und jede Art von Eingriffen in die Geräte bzw. in das Betriebssystem.

§13 Produktänderungen
INTAS Imaging Instruments behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen an seinen Produkten vorzunehmen. INTAS Imaging Instruments ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§14 Vertretung der Vertragsrechte
INTAS Imaging Instruments darf die Vertragsrechte auf Dritte übertragen.

§15 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Göttingen.

§16 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Göttingen.